Weitere allgemeine Informationen zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

 Quelle: Rechtliche Grundlagen zum Vermittlungsgutschein - Job ACB - Die Job Agentur aus Cottbus (job-agentur-cb.de)

 

Wann erhalte ich einen Vermittlungsgutschein?

Auf Wunsch und Antrag erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit als Förderungszusicherung einen Vermittlungsgutschein, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, auch bei ruhendem Anspruch. Sie müssen bereits mindestens 6 Wochen arbeitslos gemeldet und zudem weder von der Agentur für Arbeit, noch von einem privaten Arbeitsvermittler vermittelt sein. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines und dieser muss Ihnen somit von der Agentur für Arbeit auf Wunsch ausgestellt werden oder wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Jobcenter) haben. In diesem Fall kann Ihnen ein Gutschein ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

Wie lange ist der Gutschein gültig?

Grundsätzlich ist ein Vermittlungsgutschein für die Dauer von 3 Monaten gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit eines Vermittlungsgutscheines erhalten Sie auf Wunsch einen neuen Gutschein, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nach wie vor erfüllt sind. Vergessen Sie daher bitte nicht, gleich nach Ablauf einen neue Förderungszusicherung, den Gutschein zu beantragen. Ein Gutschein wird nicht ungültig wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

 

Bezieher von Arbeitslosengeld I

können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf Förderungszusicherung, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.

 

Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

können nach dem Ermessen des Arbeitsvermittlers des Jobcenters / der Optionskommune den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.

 

Nichtleistungsbezieher

erhalten erstmals die Förderungszusicherung den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, dieser wird wie für Hartz-IV-Empfänger nach dem Ermessen des Leistungsträgers erteilt.

 

Wer kann einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragen?

Alle Menschen, die bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur oder dem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet sind, können einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) oder Förderungszusicherung beantragen. Dazu gehören neben Empfängern von ALG I und ALG II unter anderem auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende wie:

  • arbeitssuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger (also auch ohne ALG I oder ALG II)

  • Studenten und Auszubildende auf Jobsuche

  • Selbständige sowie Berufsrückkehrende

  • Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes

  • Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften

Weitere Information zu den Teilnahmemöglichkeiten erhalten Sie über Ihre persönliche Kontaktperson des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit. Gerne können Sie sich auch bei mir oder beim Bildungsinstitut für Soziales und Gesundheit (BSG) melden, wenn Sie weitere Informationen benötigen oder Fragen haben.

Oder besuchen Sie unsere Webseite der BSG:

Pritzwalk | BSG Bildungsinstitut (bildung-sg.de)

Homepage | BSG Bildungsinstitut (bildung-sg.de)